Jede natürliche und juristische Person muss über die Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, gegenüber der Finanzbehörde die Tatsachen offenlegen, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der Steuer ermöglichen. Arbeitnehmer, die außer ihrer gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben, wie die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung, keine weiteren Vorsorgebeiträge abzusetzen haben, brauchen nichts zu veranlassen. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Freibeträge schon beim Lohnsteuerabzug. Ganz aktuell ist die für das Jahr 2014 beschlossene Neuregelung der Rentenbesteuerung und zur Steuerfreistellung der Beiträge im Alterseinkünftegesetz. Für die Rentner könnte das Jahr 2014 von besonderer Bedeutung sein. Viele denken immer noch, dass Renten (aus gesetzlichen Rentenversicherungen) steuerfrei sind.
Ertragsanteil der Rente
Die meisten Rentner hatten bisher durch die Ertragsanteilbesteuerung der Rente keine Steuern zu entrichten. Bei der Ertragsanteilbesteuerung wird die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil versteuert und nicht mit dem Zahlbetrag. Der Ertragsanteil wurde im Gesetz festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Einstieg in die Rente. Ist der Rentner beispielsweise 60 Jahre alt, beläuft sich der Ertragsanteil auf 32 % der Rente. Bei einem 65 Jahre alten Renteneinsteiger beträgt der Anteil nur 27%. Dieser Prozentsatz ergibt sich durch die kürzere Rentenbezugszeit.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Welche neuen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden und was zum Thema Auswirkung der nachgelagerten Besteuerung zu beachten ist, kann bei Infoportalen oder Beratungsstellen herausgefunden werden. Grundsätzlich sind Rentner auch schon nach derzeit noch geltenden altem Steuerrecht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. In der Vergangenheit wurde allerdings in Fällen, in denen keine Steuern zu bezahlen waren, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung auf Antrag ausgestellt. Wer sich bei seiner Steuererklärung helfen lassen möchte, kann sich beispielsweise bei der Steuerkiste melden.
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