Sie haben einen neuen, besseren Job in Aussicht? Dann stehen Sie vor der Herausforderung, Ihr altes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Haben Sie sich im bisherigen Unternehmen wohlgefühlt, fällt dieser Schritt schwer. Aber auch bei Problemen am Arbeitsplatz sollten Sie überlegt vorgehen.
Im Guten trennen: Generalabrechnung meiden
Bei einem insgesamt zufriedenstellenden Arbeitsverhältnis versteht es sich von selbst, dass Sie Ihrem Chef nicht kommentarlos eine schriftliche Kündigung überreichen. Suchen Sie zuvor das Vier-Augen-Gespräch und erläutern Sie Ihren Schritt. Wenn Ihnen der künftige Job mehr Perspektive bietet, wird der Arbeitgeber wahrscheinlich Verständnis aufbringen. Diesen Weg sollten Sie in der Regel auch wählen, wenn Unzufriedenheit ein wesentliches Motiv für Ihren Wechsel darstellt. Der Wunsch, am Ende mit einer Art Generalabrechnung seinen Frust zu formulieren, lässt sich nachvollziehen. Das kann aber mehrere negative Folgen zeitigen, entscheiden Sie sich lieber für ein sachliches Vier-Augen-Gespräch, bei dem Sie die Vorzüge des neuen Jobs anführen. Nehmen Sie Ihre Arbeit auch bis zum Ende ernst, bummeln Sie die restliche Zeit nicht ab. Ansonsten drohen diese Konsequenzen:
– Sie verbauen sich jede Rückkehrmöglichkeit. Sie wissen aber nicht, wie sich der Markt entwickelt. Im schlimmsten Fall meldet der künftige Arbeitgeber Insolvenz an.
– Ein verärgerter Arbeitgeber kann Ihnen auch nach der Kündigung Probleme bereiten. Er fertigt zum Beispiel das Arbeitszeugnis an, zudem kann er in der Branche schlecht über Sie reden.
Kündigen Sie nicht vorschnell und halten Sie die Formalien ein
Eine Kündigung sollten Sie erst aussprechen, wenn Sie über eine feste Zusage des künftigen Unternehmens verfügen. Verlassen Sie sich nicht auf vage Äußerungen. Bestenfalls halten Sie bereits einen Arbeitsvertrag in der Hand oder haben zumindest eine Zusage per E-Mail erhalten, mündliche Absprachen lassen sich schlecht beweisen. Erst danach sollten Sie schriftlich kündigen, eine verbale Aussage genügt nicht. Denken Sie auch an die Kündigungsfrist, studieren Sie Ihren Arbeitsvertrag und gegebenenfalls einen Tarifvertrag. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, anderslautende Regeln im Arbeits- oder Tarifvertrag setzen diese aber außer Kraft.
Bei Problemen Rechtsanwalt einschalten
Auch beim besten Willen lässt sich eine Trennung vom Arbeitgeber nicht immer in freundlicher Atmosphäre bewerkstelligen. Vielleicht schuldet der Unternehmer noch Lohnzahlungen oder verweigert den Überstundenabbau, eventuell formuliert er ein negatives Arbeitszeugnis. In diesen Fällen empfiehlt sich ein Rechtsanwalt, der Ihre Interessen juristisch durchsetzen kann. Bei ausstehenden Gehältern drängt die Beauftragung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht (finden Sie z.B. unter: http://www.heldt-zuelch.de) besonders, da die Ansprüche verfallen können.