Die Gründung eines Betriebsrats – Ein Leitfaden

Die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet nicht nur den Staat zur Wahrung demokratischer Grundsätze. Sie hat darüber hinaus Auswirkungen auf die unterschied-lichsten Bereiche. Dies gilt auch für die Arbeitswelt, in der die Mitbestimmung der Mitarbeiter eines Unternehmens durch den Betriebsrat erfolgt.

Die notwendigen Voraussetzungen für die Gründung

Da keine Pflicht zur Bildung und Wahl eines Betriebsrats besteht, gibt es viele Unternehmen, die gar nicht über einen solchen Rat verfügen. Allerdings besteht von Arbeitnehmerseite die Möglichkeit, jederzeit einen Betriebsrat neu zu gründen. Hierfür müssen lediglich einige wenige Voraussetzungen erfüllt sein. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können Betriebswahlen zur Wahl eines Betriebsrates dann abgehalten werden, wenn die Betriebsgröße fünf oder mehr Mitarbeiter beträgt. Der Grund für diese Mindestgröße ist, dass der oder die gewählten Arbeitnehmer teilweise oder sogar vollständig von der betrieblichen Arbeit freigestellt werden, um ihren Aufgaben als Betriebsrat nachzugehen. Eine solche wirtschaftliche Belastung ist für Firmen mit weniger als einer Handvoll Mitarbeiter nicht zumutbar. Aus den gleichen Gründen richtet sich auch die Größe des Betriebsrats danach, wie viele Mitarbeiter der Betrieb beschäftigt. Bis zu einer Zahl von 21 Beschäftigten wird daher nur ein Vertreter gewählt.

Die Wahl eines Betriebsrats

Zur Bildung eines Betriebsrats muss eine Betriebswahl erfolgen. Aktiv wahlberechtigt sind dabei alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gleiches gilt für das passive Wahlrecht. Es können sich demnach auch nur volljährige Mitarbeiter zur Wahl aufstellen lassen. Um die Wahl in die Wege zu leiten, muss eine Betriebsversammlung abgehalten werden. Zu dieser können entweder drei Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Diese Versammlung beruft einen dreiköpfigen Wahlvorstand, der die Organisation der Wahl übernimmt. Die Zeitdauer zwischen der Bildung des Wahlvorstandes und der Wahl des Betriebsrates variiert im Betriebsverfassungsgesetz je nach Größe des Unternehmens. Im vereinfachten Verfahren für kleinere Betriebe hat die Wahl innerhalb einer Woche nach der Berufung des Wahlvorstandes stattzufinden. Bei größeren Firmen kann sich das Verfahren dagegen über acht bis zehn Wochen ziehen, da in diesen Fällen meist mehrere Listen um die Wählergunst der Mitarbeiter konkurrieren.

Wenn die Betriebsleitung blockiert

Nicht jedes Unternehmen ist glücklich darüber, wenn im eigenen Hause Betriebsratswahlen abgehalten werden sollen. Wahlberechtigte Arbeitnehmer werden in solchen Fällen häufig in unzulässiger Weise beeinflusst, nicht zu kandidieren. In solchen Fällen ist es für den Wahlvorstand ratsam, sich in Sachen Arbeitsrecht an einen erfahrenen Rechtanwalt zu wenden (informieren Sie sich zum Beispiel auf www.anwalt-arbeitsrecht-online.de). Denn die Mitbestimmung der Beschäftigten in einem Unternehmen stellt ein hohes demokratisches Gut dar, das es im Ernstfall zu verteidigen gilt.

Artikelbild: thinkstockphotos, 170083477, Monkey Business Images Ltd

Werbung